Wir möchten Sie als Hochzeitsfotograf gerne unterstützen bei der Planung Ihrer Hochzeit. Damit es nicht zu peinlichen Situationen kommt hier ein paar Infos über Ballone und Himmelslaternen
Im persönlichen Vorgespräch in unserem Fotostudio in Bern gehen wir die Planung Ihrer Hochzeit gerne durch und helfen Ihnen bei der Planung Ihrer Hochzeit.
Quelle: http://www.bazl.admin.ch (Bundesamt für Zivilluftfahrt)
Ballone
Handelsübliche Ballone (Kinderballone, Partyballone, Freiballone usw.) dürfen in der Regel ohne Bewilligung steigen gelassen werden. Die grössten Einschränkungen gelten im Bereich von Flugplätzen mit Flugsicherung. Ab einer gewissen Grösse oder Nutzlast gelten jedoch Einschränkungen.
Einschränkungen gesamte Schweiz
- mit mehr als 30 m3 Inhalt
- mit mehr als 2 kg Nutzlast
- die mit brennbarem Gas gefüllt sind
Zusätzliche Einschränkungen in der Nähe von Flugplätzen mit Flugsicherung
Das Steigenlassen von Ballonen in der Umgebung (innerhalb eines Radiusses von 5 km) von zivilen oder militärischen Flugplätzen mit einer Kontrollzone (CTR, siehe Link rechts) unterliegen folgenden zusätzlichen Auflagen:
- Das Volumen darf nicht grösser als 1 m3 sein.
- Der gleichzeitige Aufstieg ist auf 300 Ballone begrenzt.
- die Ballone dürfen nicht gebündelt werden (sogenannte Ballontrauben).
- zum Befüllen darf kein brennbares Gas benutzt werden
- es dürfen keine harten Gegenstände befestigt bzw. in die Ballone eingefüllt werden (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, LED Leuchten usw.).Quelle: www.bazl.admin.ch
Kann eine dieser Auflagen nicht eingehalten werden, ist eine vorgängige Koordination mit der Flugsicherung skyguide erforderlich:
Himmelslaternen
Vor dem Steigenlassen von Laternen sollten vorgängig ein paar Abklärungen getroffen werden. In gewissen Teilen der Schweiz sind Himmelslaternen nicht mehr erlaubt, so unter anderem in den Städten Zürich und Bern, im Umkreis von 12 km um den Flughafen Basel-Mulhouse sowie im Kanton Genf. Für Starts in der Nähe von Flugplätzen mit Flugsicherung ist eine Koordination mit der Skyguide erforderlich. In grenznahen Gebieten empfiehlt es sich, keine Laternen steigen zu lassen, da diese im Fürstentum Liechtenstein und der gesamten Bundesrepublik Deutschland verboten sind.
- Der Start erfolgt innerhalb der Schweiz mit Grenzabstand von mindestens 5 km Luftlinie zu anderen Ländern.
- Der Standort befindet sich in einem Abstand von mehr als 5 km zur Piste von zivilen und militärischen Flugplätzen.
- Allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften und/oder feuerpolizeiliche Auflagen werden beachtet.
- Der Grundeigentümer, von wo aus die Starts erfolgen, hat die Starts der Himmelslaternen bewilligt.
- Der Start von mehreren Laternen erfolgt gestaffelt (keine Countdownstarts).
- Die Laternen werden nicht zusammengebunden.
- Es werden keine Metall- oder Holzteile angehängt.
- Quelle: www.bazl.admin.ch
Kann eine dieser Auflagen nicht eingehalten werden, ist eine vorgängige (10 Tage) Koordination mit der Flugsicherung skyguide erforderlich:
Hinweis:
Bei Unfällen mit Himmelslaternen haftet in der Regel der- oder diejenige, der/die die Himmelslaternen steigen liess und damit schuldhaft, widerrechtlich und adäquat kausal einen Schaden verursacht (Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR)